Zunächst unsere Grundformel: Der Kirchenbeitrag beträgt von der Beitragsgrundlage (Einkommen) 1,1% abzüglich eines Absetzbetrages von 49 Euro, mindestens jedoch 84 Euro für Einkommensteuerpflichtige bzw. 15 Euro für Personen, die ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielen.
Für einkommensteuerpflichtige Katholiken:
Wenn Sie vom Finanzamt einen Einkommensteuerbescheid erhalten, gehen wir von dem in Ihrem Einkommensteuerbescheid 2009 (= Vorjahresbescheid)angeführten Einkommen aus - jedoch vermindert um allfällige Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Dieses Einkommen bildet die Beitragsgrundlage zur Berechnung des Kirchenbeitrags. Der Kirchenbeitrag beträgt mindestens Euro 84 jährlich.
Der Kirchenbeitrag für die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft wird wie weiter unten angegeben berechnet und zum Kirchenbeitrag nach dem Einkommen dazugerechnet.
Für lohnsteuerpflichtige Katholiken mit Arbeitnehmerveranlagung:
Wenn sie ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beziehen und auf Grund einer Arbeitnehmerveranlagung vom Finanzamt einen Einkommensteuerbescheid erhalten, bildet das in Ihrem Einkommensteuerbescheid 2009 (= Vorjahresbescheid) angeführte Einkommen die Beitragsgrundlage zur Berechnung des Kirchenbeitrags.
Für lohnsteuerpflichtige Katholiken ohne Arbeitnehmerveranlagung:
Wenn sie ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beziehen und keinen Einkommensteuerbescheid erhalten, ist für die Berechnung des Kirchenbeitrags die Jahres-Lohnsteuerbemessungsgrundlage 2010 (Steuerbasis) maßgebend. Die monatliche Lohnsteuerbemessungsgrundlage (Steuerbasis) ist entweder in den Gehalts-, Lohn- oder Pensionsbelegen angeführt, oder sie ergibt sich aus dem Bruttobezug durch Abzug der steuerfreien Einkommensteile: der Sozialversicherungsbeiträge soweit diese nicht auf mit festen Sätzen versteuerte Bezüge entfallen, der Kammerumlage, des Wohnbauförderungsbeitrags, des Gewerkschaftsbeitrags sowie allfälliger Steuerfreibeträge. Wird von einem Monatsbezug ausgegangen, so ist die monatliche Lohnsteuerbemessungsgrundlage mit 12 zu multiplizieren. Beziehen sie mehr als 14 Monatsbezüge, so ist ein 15. und jeder weitere Bezug zur Beitragsgrundlage dazuzurechnen.
Für Land- und Forstwirte:
Sie zahlen den Kirchenbeitrag nach dem Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens.
Dieses Vermögen bildet in allen Fällen eine Beitragsgrundlage. Der Kirchenbeitrag beträgt bei einem Einheitswert bis 18.100 Euro 6 Promille, vom Mehrbetrag bis 36.300 Euro 5,5 Promille, vom Mehrbetrag bis 50.800 Euro 4 Promille, vom Mehrbetrag bis 72.600 Euro 3 Promille und vom Mehrbetrag über 72.600 Euro 2 Promille des Einheitswertes. Bei Pachtverhältnissen entfallen drei Viertel des vollen Einheitswertes auf den Pächter, ein Viertel auf den Verpächter, soweit in einem Pachtvertrag nichts anderes festgesetzt ist.
Bezieher von Ausgleichszulagen
sind von der Zahlung eines verpflichtenden Kirchenbeitrags befreit, wir bitten Sie jedoch einen Kirchenbeitrag nach eigenem Ermessen zu entrichten.
Weitere Informationen:
Kirchenbeitragsfrei sind zum Beispiel Kindergeld, Arbeitslosen- und Pflegegeld sowie Notstandshilfe, Lehrlingsentschädigungen und die Bezüge bei Ableistung des Grundwehr- oder Zivildienstes. Einkommensteile, die nach §§ 67 und 68 des Einkommensteuergesetzes steuerlich begünstigt sind, zählen nicht zur Lohnsteuerbemessungsgrundlage. Dazu gehören zum Beispiel: 13. und 14. Monatsbezug (Urlaubs- und Weihnachtsgeld), Abfertigungen, Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen.
Ausländisches Einkommen, das im Inland nicht der Steuerpflicht unterliegt, bildet eine Beitragsgrundlage, sofern davon nicht schon eine dem Kirchenbeitrag gleichwertige Abgabe entrichtet wurde (z.B. Montagearbeiter, Zeitsoldaten, Angehörige internationler Organisationen oder diplomatischer Vertretungen).
(red)