Auf Beschluss des diözesanen Wirtschaftsrates (zuständiges Gremium gem. § 3 KBO) und mit Zustimmung des Herrn Erzbischofs Dr. Christoph Schönborn wurde der Anhang zur Kirchenbeitragsordnung der Erzdiözese Wien mit Wirkung vom 1. Jänner 2010 abgeändert und lautet wie folgt:
| (1) | Kirchenbeitrag vom Einkommen (Tarif E). |
| a) | Der Kirchenbeitrag vom Einkommen beträgt 1,1 vom Hundert abzüglich eines Absetzbetrages von EUR 49,00 mindestens jedoch EUR 84,00 für Einkommensteuerpflichtige bzw. EUR 15 für Personen, die ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielen. Vor Anwendung der Tabelle bzw. des Satzes von 1,1 vom Hundert ist die Beitragsgrundlage immer auf den nächstniedrigeren Zehnerbetrag abzurunden. Der Kirchenbeitrag ist jeweils auf den nächstniedrigeren durch zwölf teilbaren Centbetrag zu runden. |
| b) | Steuerlich begünstigte Einkünfte gemäß §§ 37,38 und 67 EstG werden nicht in die Beitragsgrundlage nach Buchstabe a einbezogen; der auf begünstigte Einkünfte gemäß §§ 37 und 38 EstG entfallende Kirchenbeitrag wird um 50 von Hundert vermindert. |
| c) | Die Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes über Steuersätze und Steuerabsetzbeträge haben keinen Einfluß auf die Bemessung des Kirchenbeitrages. |
| d) | Eine Beitragsgrundlage bilden auch Einkommen oder Geldleistungen, die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder internationaler Vereinbarungen einer staatlichen Besteuerung nicht unterliegen. |
| (2) | Der Kirchenbeitrag vom Vermögen (Tarif V). |
| a) |
Der Kirchenbeitrag vom land- und forstwirtschaftlichen Vermögen (VL) beträgt bei einem Einheitswert bis EUR 18.100 6 vom Tausend vom Mehrbetrag bis EUR 36.300 5,5 vom Tausend vom Mehrbetrag bis EUR 50.800 4 vom Tausend vom Mehrbetrag bis EUR 72.600 3 vom Tausend vom Mehrbetrag 2 vom Tausend des Einheitswertes. mindestens jedoch EUR 15,00 |
| b) | Der Kirchenbeitrag von den übrigen Vermögensarten (V) beträgt 2 vom Tausend des Vermögenswertes. |
| (3) | Der Kirchenbeitrag gemäß § 10b beträgt 10 vom Hundert der Beitragsgrundlage, mindestens jedoch EUR 8,64. |
| (4) | Die Beitragsgrundlage nach §10c (Verbrauch) beträgt mangels anderer Anhaltspunkte mindestens: EUR 15.000 für den Pflichtigen, EUR 7.000 für die Ehefrau und je EUR 2.000 für jedes zum Haushalt gehörende Kind, für das Familienbeihilfe bezogen wird. |
| (5) | Der angemessene Lebensunterhalt gemäß § 11 Abs. 4 ist mit einem Drittel des zu versteuernden Einkommens bzw. der Beitragsgrundlage des nichtkatholischen Ehegatten anzunehmen. Wäre im Falle der Beitragspflicht des nichtkatholischen Ehegatten der Kirchenbeitrag auch nach dem Vermögen (gemäß § 9) zu ermitteln, so beträgt der angemessene Lebensunterhalt ein Drittel der diesem Beitrag entsprechenden Grundlage nach Tarif E. Ein zur Bestreitung des angemessenen Lebensunterhaltes nicht ausreichendes Einkommen oder Vermögen liegt vor, wenn der darauf entfallende Beitrag den Beitrag nach dem angemessenen Lebensunterhalt unterschreitet. |
| (6) | Berücksichtigung des Familienstandes. |
| a) | Die Ermäßigung nach § 13 Abs. 2 (für Ehegatten) und Abs. 3 (für Kinder) wird in Form von Absetzbeträgen gewährt, die vom errechneten Kirchenbeitrag bzw. von der Summe der Teilkirchenbeiträge abgezogen werden. |
| b) | Die Ermäßigung für Ehegatten beträgt bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 oder bei Nachweis des staatlichen Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrages EUR 33,00. Den Anspruch auf diese Ermäßigung haben auch alleinstehende Pflichtige, solange ihnen nach § 13 Abs. 3 Kinderermäßigung zusteht. |
| c) | Die Kinderermäßigung gemäß § 13 Abs. 3 beträgt für ein Kind EUR 15,00, für zwei Kinder EUR 34,00 und für jedes weitere Kind EUR 26,00. |
| (7) | Verfahrenskosten
Der Beitragspflichtige hat an Verfahrenskosten gemäß § 24 Abs. 2 zu ersetzen: |
| a) | für jeden Kirchenbeitragsbescheid (dringendes Zahlungsersuchen) der Kirchenbeitragsstelle, der zur gerichtlichen Geltendmachung vorgesehen ist, EUR 3,50; |
| b) | für jede weitere erforderliche Mahnung vor gerichtlicher Geltendmachung zusätzlich EUR 6,00; |
| c) | für das Einhebungsverfahren der Finanzkammer, falls der Rückstand gerichtlich geltend gemacht werden muß (Mahnklage), zusätzlich EUR 6,00 und im Exekutionsverfahren weitere EUR 6,00. |
| d) | Die gesamten Prozeßkosten sind auch dann zu ersetzen, wenn die Beitragsgrundlage(n) erst im Lauf des gerichtlichen Verfahrens gemäß § 16 KBO festgesetzt wird (werden). |
| (8) |
Dieser Anhang tritt am 1. Jänner 2010 in Kraft. |
(red)