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Rahmenordnung für Katholische Schulen

Typ: Rahmenordnung

Aus dem Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz Nr. 92, 12. Jänner 2024, 13.

Rahmenordnung für Katholische Schulen

 

 

Präambel – Geltungsbereich

 

Gemäß cc. 803 und 806 CIC, der Instruktion „The identity of the catholic school for a culture of dialogue“ der Kongregation für das Katholische Bildungswesen (Dikasterium für Kultur und Erziehung) sowie aufgrund der im Direktorium für den Hirtendienst der Bischöfe Punkt 133 formulierten inhaltlichen und pastoralen Verantwortung für die katholischen Schulen, wird eine Rahmenordnung für Katholische Schulen erlassen, in der die jeweilige Verantwortung der Schulerhalter und der Diözesen aufgrund der kirchlichen und staatlichen rechtlichen Bestimmungen beschrieben und festgehalten wird. Die Regelungen des kirchlichen und staatlichen Rechtes werden in eine Zusammenschau gebracht, um den rechtlichen Rahmen für katholische Schulen in Österreich umfassend darzulegen.1

Die Anerkennung nach dem Privatschulgesetz sowie das Aufsichts- und Visitationsrecht beziehen sich auf die einzelne Schule, nicht auf den jeweiligen Schulerhalter.

 

1. Anerkennungsverfahren

 

1.1.

Unter katholischen Privatschulen sind die von der katholischen Kirche und ihren Einrichtungen erhaltenen Schulen sowie jene von Vereinen, Stiftungen und Fonds erhaltenen Schulen zu verstehen, die von der zuständigen kirchlichen Oberbehörde als katholische Schule anerkannt werden.2

 

1.1.1.

Die Agenden der kirchlichen Oberbehörde nach dem Privatschulgesetz werden allgemein vom Diözesanbischof bzw. der nach der inneren Ordnung der Diözesankurie für Bildungsangelegenheitenzuständigen Stelle wahrgenommen.

 

1.1.2.

Die Anerkennung als katholische Privatschule erfolgt durch den Diözesanbischof.3

 

1.2.

Für die Anerkennung sind jedenfalls folgende Nachweise zu erbringen:

 

1.2.1.

Erfüllung der Voraussetzungen des Privatschulgesetzes für die Errichtung der Schule sowie die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes.

 

1.2.2.

Vorlage eines mission statements oder code of conducts.4

 

1.2.3.

Ausrichtung der Pädagogik nach dem christlichen Menschenbild.

 

1.2.4.

Auswahl der Lehrerinnen und Lehrer entsprechend den jeweils gültigen Verwendungskriterien der Österreichischen Bischofskonferenz.

 

1.2.5.

Verpflichtung zum Besuch des jeweils eigenen Religionsunterrichtes für alle Schülerinnen und Schüler, die einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft angehören bzw. zur Teilnahme am katholischen oder einem christlichen Religionsunterricht für alle Schülerinnen und Schüler ohne Bekenntnis sowie derer, die einer staatlich eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaften angehören, im Wege des Aufnahmevertrages.

 

1.2.6.

Bereitschaft der Bezeichnung der Schule als

„katholische“ Schule ab dem Zeitpunkt der erfolgten Anerkennung durch den Diözesanbischof sowie zur Erfüllung der unter Punkt 4 genannten Qualitätsmerkmale katholischer Schulen.

 

1.2.7.

Umsetzung der katholischen Ausrichtung im Schulalltag (zB pastorale Angebote, Fest- und Feierkultur) sowie Benennung einer/eines Verantwortlichen dafür.

 

1.2.8.

Vergleichbarkeit mit öffentlichen Schulen, insbesondere in Hinblick auf Durchlässigkeit zum öffentlichen Schulwesen sowie auf Einsatz der Lehrerpersonalressourcen.

 

1.2.9.

Berücksichtigung eines konkreten gesellschaftlichen Bedarfs in der betroffenen Region durch die Führung der Schule.

 

1.2.10.

Sicherstellung der eigenständigen wirtschaftlichen Grundlagen für eine dauerhafte Führung der Schulen.

 

1.3.

Sofern Schulen von Orden bzw. von Einrichtungen begründet werden, in denen Ordensmitglieder vertreten sind, ist im Zuge des Anerkennungsverfahrens eine Stellungnahme der Österreichischen Ordenskonferenz oder einer Nachfolgeeinrichtung derselben einzuholen.

 

2. Die Aufgaben der kirchlichen Oberbehörde

 

2.1.

Die kirchliche Oberbehörde im Sinne des Privatschulgesetzes hat:

 

2.1.1.

Ansuchen um Anerkennung sorgfältig zu prüfen und dem Diözesanbischof mit einer Entscheidungsempfehlung vorzulegen.

 

2.1.2.

bei den staatlichen Schulbehörden um Gewährung der Personalsubvention im Zusammenhang mit der Errichtung bzw. Führung der Schule anzusuchen.

 

2.1.3.

die nach staatlichem Recht erforderlichen Erklärungen betreffend die Anstellung und Zuweisung an sowie allenfalls die Aufhebung der Zuweisung von Lehrkräften katholischer Schulen mit Schulerhaltern und Schulbehörden abzuwickeln.

 

2.1.4.

die Zusammenarbeit mit den Schulerhaltern und Schulleitern in verschiedenen Formaten zu pflegen, damit das Wirken der katholischen Schulen in Gesellschaft und Kirche wirksam wird, beispielsweise durch Konferenzen und Tagungen, die Koordinierung von Fortbildungsangeboten sowie die Impulsgebung für innovative pädagogische Arbeit und Schulpastoral.

 

2.1.5.

die staatlichen Schulbehörden von maßgeblichen Veränderungen katholischer Schulen  (Errichtung,  Auflassung,  …) schriftlich zu informieren.

 

 

3. Die Aufgaben der Schulerhalter

 

3.1.

Aufgabe des Schulerhalters ist insbesondere die Garantie dafür zu geben, dass die für die Anerkennung verlangten Voraussetzungen (Pkt. 1.2) dauerhaft umgesetzt werden. Konkret umfasst dies die finanzielle, personelle und räumliche Vorsorge für die Führung der Schule.5 Weiters ist er für die katholische Ausrichtung der Schule verantwortlich. Dem Schulerhalter obliegt die Entscheidung über die Führung, die Übergabe an einen anderen Schulerhalter oder die Auflassung der Schule.

 

3.2.

In der Auswahl der Schulleitung und der anderen Lehrkräfte – mit Ausnahme der ReligionslehrerInnen – ist er unter Einhaltung von Pkt. 1.2.3. sowie Pkt. 2.1.3. (§ 20 Privatschulgesetz) frei.

 

3.3.

Er hat gemeinsam mit der Schulleitung6 dafür zu sorgen, dass das katholische Profil und (Gründungs-)Charisma der Schule den Lehrkräften bekannt ist und unter ihnen lebendig gehalten wird.

 

3.4.

Weiters muss der Schulerhalter die ihm nach dem Privatschulgesetz vorbehaltenen Anzeigen durchführen.

 

4. Qualitätsmerkmale katholischer Schulen

 

Eine katholische Schule setzt ihren Bildungs- und Erziehungsauftrag sowie die Gestaltung des Schullebens als spezifisch pastoraler Ort von Kirche im Sinne eines christlichen Menschenbildes und Bildungsverständnisses um und handelt dabei in Einklang mit den kirchlichen Dokumenten7. Qualitätsmerkmale sind daher insbesondere:

 

4.1.

die kontinuierliche Pflege und Weiterentwicklung des charakteristischen Profils im Sinne der christlichen Fundierung

 

4.2.

die Sicherstellung einer hohen Bildungsqualität durch:

 

4.2.1.

kontinuierliche Reflexion und Optimierung der pädagogischen Praxis

 

4.2.2.

laufende Fort- und Weiterbildung der Lehrenden und anderen Pädagoginnen und Pädagogen bzw. des in der Erziehung der Schülerinnen und Schüler tätigen Personals

 

4.3.

die Pflege und Umsetzung eines ganzheitlichen Bildungsverständnisses:

 

4.3.1.

Förderung der intellektuellen und kreativen Fähigkeiten der Schülerinnen und Schüler

 

4.3.2.

Förderung der individuellen Fähigkeiten (Begabtenförderung und Unterstützung lernschwacher Kinder)

 

4.4.

die Sorge um ein Schulklima, das von gegenseitiger Achtung und Solidarität geprägt ist:

 

4.4.1.

wertschätzende und achtsame Lehr- und Lernkultur

 

4.4.2.

Präventionskonzepte und -maßnahmen zum Schutz der personalen Würde der anvertrauten Schülerinnen und Schüler

 

4.4.3.

respektvoller Umgang aller Mitglieder der Schulgemeinschaft untereinander

 

4.4.4.

Pflege einer Kultur der Gemeinschaft:

 

4.4.4.1.

durch transparente Kommunikation

 

4.4.4.2.

Maßnahmen zur Förderung von Kooperationsbereitschaft und Konfliktfähigkeit

 

4.4.4.3.

in der Umsetzung außerunterrichtlicher Veranstaltungen (Feiern etc.)

 

4.4.4.4.

durch einen offenen und wertschätzenden Umgang mit kultureller und religiöser Diversität

 

4.5.

religiöse Bildung und Werteerziehung als integraler Bestandteil des schulischen Erziehungsauftrags:

 

4.5.1.

Ermöglichung einer kritischen Auseinandersetzung mit Werten, Normen und Haltungen

 

4.5.2.

besonderer Stellenwert des je eigenen konfessionellen Religionsunterrichts bzw. des von Schülerinnen und Schülern ohne religiöses Bekenntnis bzw. Angehörigen einer eingetragenen Bekenntnisgemeinschaft entsprechend dem Aufnahmevertrag gewählten Religionsunterrichts und Kooperationsbereitschaft der Religionslehrerinnen und -lehrer

 

4.5.3.

Schulpastoral als fester Bestandteil des Schullebens, unterstützt durch schulpastorale Konzepte und unter Einbezug der gesamten Schulgemeinschaft

 

4.5.4.

spirituelle und liturgische Angebote, welche die Schule als kirchlichen Ort erfahrbar machen

 

4.5.5.

Unterstützung der Schülerinnen und Schüler in Fragen der Lebensorientierung

 

4.6.

soziales Engagement und Solidarität:

 

4.6.1.

Bereitschaft, Verantwortung für das eigene Leben und in der Gesellschaft zu über- nehmen, als Teil des Bildungsziels

 

4.6.2.

Entwicklung, Förderung von und Teilnahme an Sozialprojekten

 

4.6.3.

Sensibilisierung für ökologische Themen (Bewahrung der Schöpfung, Nachhaltigkeit)

 

4.6.4.

Kooperation mit kirchlichen und anderen sozialen Institutionen

 

4.6.5.

Ermöglichung des Schulbesuchs von Kindern einkommensschwacher Familien durch finanzielle Unterstützung (Sozialfonds)

 

5. Das Aufsichts- und Visitationsrecht des Bischofs

 

5.1.

Die Erfüllung der oben angeführten Qualitätsmerkmale ist Gegenstand der Sorge des Diözesanbischofs gemäß c. 806 § 1 CIC für die katholischen Schulen seiner Diözese.

 

5.2.

Eine Visitation soll zumindest alle fünf Jahre erfolgen und jedenfalls folgende Punkte abdecken:

 

5.2.1.

die Überprüfung der Feststellungen der staatlichen Schulaufsicht zur pädagogischen Qualität der Schule

 

5.2.2.

die Kirchlichkeit der Schule, die sich in ihrer Gemeinschaft mit der Teil- und Gesamtkirche manifestiert

 

5.2.3.

die pastorale Tätigkeit der Schule

 

5.2.4.

die Übereinstimmung der Ausrichtung der Schule mit der Lehre der Kirche

 

5.2.5.

die Verwaltung der zeitlichen Güter der Schule(vgl. can.305;323;325;1276§1CIC)8

 

 

5.3.

Die Beiziehung von ExpertInnen für katholische Schulen bei der Visitation wird empfohlen.9

 

5.4.

Die konkrete Umsetzung der Visitation kann in einer eigenen Visitationsordnung geregelt werden.

 

5.5.

Sofern Schulen von Vereinen, Stiftungen oder Fonds nach staatlichem oder kirchlichem Recht (in der Folge: Einrichtung) geführt werden, kann das Aufsichts- und Visitationsrecht unter anderem durch die Entsendung einer Vertreterin / eines Vertreters des Diözesanbischofs in das Führungsgremium der Einrichtung mit beratender Stimme ausgeübt werden, um sicherzustellen, dass er die Sorge um die katholische Schule jederzeit wahrnehmen kann10. Wenn die Einrichtung Schulen in mehreren Diözesen führt, erfolgt die Entsendung durch jene Diözese, in welcher der Sitz der Einrichtung ist. Die anderen Aspekte des Aufsichts- und Visitationsrechtes werden vom Diözesanbischof jener Diözese wahrgenommen, in welcher der Schulstandort liegt.

 

5.6.

Punkt 5.5. kommt nicht zur Anwendung, wenn die katholische Ausrichtung der Schule dadurch sichergestellt ist, dass in den Leitungsgremien Ordensmitglieder oder von den Ordensgemeinschaften beauftragte VertreterInnen statutengemäß mehrheitlich vertreten sind oder eine Sperrminorität haben.

 

6. Aberkennung

 

6.1.

Wenn sich herausstellt, dass die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt und trotz nachweislicher Aufforderung zur Mangelbehebung seitens der kirchlichen Oberbehörde der Mangel seitens des Schulerhalters bzw. der Schule nicht innerhalb einer von der Oberbehörde gesetzten, angemessenen Frist behoben wird, leitet die kirchliche Oberbehörde ein Verfahren zur Aberkennung der Anerkennung ein. Dabei sind die Verfahrensgrundsätze des VII. Buches des Codex Iuris Canonici zu beachten.

 

6.2.

Der Diözesanbischof kann eine in der Diözesankurie zuständige Stelle mit der Prüfung beauftragen und entscheidet nach Durchführung der Prüfung über die Aberkennung.

 

6.3.

Die staatlichen Schulbehörden sind im Falle einer Aberkennung des Status als „katholische Schule“ umgehend in Kenntnis zu setzen.

 

 

 

[1] Z. 76 identity.

[2] Siehe § 17 Abs.2 Privatschulgesetz. Schulen, die von der kirchlichen Autorität oder einer kirchlichen öffentlichen juristischen Person geführt werden und insofern gemäß c. 803 § 1 CIC inner- kirchlich ipso iure katholische Schulen sind, sind eingeladen, um Anerkennung anzusuchen, um die Gemeinschaft mit der Kirche zu verdeutlichen (vgl. Z. 57 identity).

[3] C. 803 § 3 CIC.

[4] Z. 77 identity.

[5] Siehe § 4 Abs. 3 Privatschulgesetz.

[6] Vgl Z. 48ff identity.

[7] Insb. Gravissimum educationis (Erklärung über die christliche Erziehung 1965), Die katholische Schule (1977), Der katholische Lehrer: Zeuge des Glaubens in der Schule (1982), Die religiöse Dimension der Erziehung in der katholischen Schule (1988), Die katholische Schule an der Schwelle zum dritten Jahrtausend (1997), Botschaft von Papst Franziskus zum Start des Globalen Bildungspaktes (2019), The identity of the catholic school for a culture of dialogue (2022).

[8] Vgl Z. 59 lit f identity.

[9] Vgl Z. 59 lit f identity.

[10] Vgl Z. 59 g identity.

 

 

 

Diese Rahmenordnung für Katholische Schulen wurde von den Schulamtsleitern der österreichischen Diözesen in der Schulamtsleiterkonferenz am 10. Mai 2022 beschlossen und sodann der Österreichischen Bischofskonferenz vorgelegt. Die Österreichische Bischofskonferenz hat die vorgelegte „Rahmenordnung für Katholische Schulen“ auf Grundlage von Z. 63 der Instruktion der Kongregation für das Katholische Bildungswesen „The Identity of Catholic Schools for a Culture of Dialogue“ vom 29. März 2022 iVm can. 804 § 1 und can. 455 § 2 CIC 1983 beschlossen und die vormalige Kongregation für die Bischöfe um Erteilung der recognitio ersucht. Nach Einlangen der recognitio seitens des nunmehrigen Dikasteriums für die Bischöfe mit Datum 26. September 2023 (Prot. N. 124/2023) tritt diese „Rahmenordnung für Katholische Schulen“ mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz ad experimentum auf drei Jahre in Kraft. Zusätzlich wird der Beschluss auch in den diözesanen Verordnungsblättern veröffentlicht.

 

 

Amtsblatt Nr. 92 vom 12. Jänner 2024

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