Wann sind Sie Kirchenbeitragspflichtig?

Kirchenbeitragspflichtig sind (laut § 2, Abs. 1 des Kirchenbeitragsgesetzes) die volljährigen Mitglieder der im §1 aufgeführten Kirchen. Das Nähere regeln die Beitragsordnungen dieser Kirchen.

Etwas verständlicher übersetzt:
Die Beitragspflicht beginnt mit der Volljährigkeit. Um nicht gleich mit der Tür ins Haus zu fallen, erhalten Sie Ihre erste Beitragsvorschreibung erst für das Kalenderjahr, in dem Sie 20 Jahre alt werden. Natürlich gilt die Beitragspflicht nur für Angehörige unserer Kirche. Die Kirchenzugehörigkeit beginnt mit der Taufe (auch wenn hier noch die Eltern über Sie bestimmt haben). Beitragspflichtig sind Sie immer in jener Diözese, in der Ihr Hauptwohnsitz liegt. Erst wenn eine Beitragsgrundlage vorhanden ist, kann auch ein Beitrag vorgeschrieben werden.

Sie studieren noch
Als Student ohne bzw. mit geringem Einkommen brauchen Sie keinen Kirchenbeitrag zu leisten. Bitte informieren Sie die Kirchenbeitragsstelle einmal jährlich über Ihre aktuelle Einkommenssituation.

Sie sind Hausfrau/Hausmann ohne eigenes Einkommen
- Ihr Gatte ist auch katholisch und bezahlt seinen Kirchenbeitrag entsprechend seinem Einkommen:
In diesem Fall gilt der Beitrag des Gatten als Familienbeitrag. Zusätzlich besteht Anspruch auf kirchliche Alleinverdienerfreibeträge.
- Ihr Gatte ist ohne religiöses Bekenntnis, wird also nicht zu einer Kirchenbeitragsleistung herangezogen: In diesem Fall wird Ihre "wirtschaftliche Leistungsfähigkeit" nach der Höhe
Ihres Anspruches auf Unterhalt bemessen. Weil die Situation oft schwierig ist, nehmen wir die in der Rechtssprechung vorkommende Untergrenze an. Das ist 1/3 des Einkommens Ihres Gatten. Von dieser Grundlage berechnen wir dann Ihren Kirchenbeitrag.
- Ihr Gatte zahlt Beiträge an eine andere anerkannte Religionsgemeinschaft: Ihr Beitrag wird wie im vorigen Absatz berechnet. Ihr Gatte kann Ihre Beitragsleistung aber bei seiner Beitragsvorschreibung abrechnen lassen. Dazu gibt es eine Vereinbarung zwischen den in österreich anerkannten Religionsgemeinschaften.

Ihr Ehepartner ist nicht katholisch
- Sie beziehen beide ein eigenes Einkommen: Jeder Ehepartner wird entsprechend seinem Einkommen von seiner Religionsgemeinschaft veranlagt. Ist jedoch das Einkommen des katholischen Ehepartners so gering, dass der darauf entfallende Kirchenbeitrag kleiner ist als der Kirchenbeitrag nach dem Unterhaltsanspruch (siehe Seite 18, Absatz b), so wird der Kirchenbeitrag nach dem Unterhalts-
anspruch berechnet.
- Sie sind Alleinverdiener und Ihr Ehepartner gehört einer anderen Religionsgemeinschaft an:
Ihr Kirchenbeitrag wird um den Beitrag Ihres Ehepartners an seine Religionsgemeinschaft gekürzt. Maximal bis zur Hälfte! Dazu ist es notwendig, dass Sie Ihre Beitragsgrundlagen nachweisen und den Einzahlungsabschnitt bei Ihrer Kirchenbeitragsstelle vorlegen. Diese Regelung soll vermeiden, dass Familien mit verschiedenen Religionsbekenntnissen benachteiligt werden.
- Ihr Ehepartner ist Alleinverdiener und gehört einer anderen Religionsgemeinschaft an:
Ihr Kirchenbeitrag wird nach dem Unterhaltsanspruch berechnet (siehe Seite 18, Absatz b). Ihr Ehepartner kann ihn bei seiner Religionsgemein-schaft berücksichtigen lassen (siehe den vorigen Absatz).

(red)

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