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Inhalt:
Wie sich der Kirchenbeitrag berechnet
Wie viel Kirchenbeitrag zahle ich - und warum?

 

Wie wird der Kirchenbeitrag berechnet? Kann ich den Kirchenbeitrag steuerlich geltend machen? Und wer ist überhaupt kirchenbeitrags-pflichtig? Diese Fragen bewegen zahlreiche Menschen. Wir haben die wichtigsten Fragen und Antworten rund um das Thema Einhebung, Ermittlung und Ermäßigung des Kirchenbeitrags im Folgenden zusammengestellt. Sollten Sie weitere Fragen haben, kontaktieren Sie bitte Ihre Kirchenbeitragsstelle (» Servicestellen-Finder).

 


 

Wer zahlt Kirchenbeitrag?
Zur Zahlung verpflichtet ist
  • wer der katholischen Kirche angehört, d. h. katholisch getauft ist (die Staatszugehörigkeit spielt dabei keine Rolle).
  • und volljährig ist
  • sowie den Wohnsitz in der Diözese hat
  • und über Einkünfte verfügt.
Wie wird der Kirchenbeitrag bezahlt?
  • Im Allgemeinen wird der Kirchenbeitrag pro Quartal zu je einem Viertel fällig. Der Beitrag kann aber auch in monatlichen Teilbeträgen (z. B. Dauerauftrag), halbjährlich oder auf einmal bezahlt werden.
  • Besonders vorteilhaft ist die Einzugsermächtigung (SEPA-Lastschrift-Mandat). Damit erspart sich einerseits der Beitragszahler lästige Bankwege und Zahlscheingebühren, andererseits profitiert die Kirchenbeitragsorganisation durch pünktliche Einnahmen und eingesparte Aussendungen, was wiederum allen Gläubigen zugute kommt.
  • Wer früh zahlt, spart – der Frühzahlerbonus ist ein gerne angenommenes Angebot. Beachten Sie die aktuellen Bonusaktionen in Ihrer Diözese.
Was sind die häufigsten Beitragsgrundlagen?
  • Grundsätzlich ist jedes Einkommen beitragspflichtig. Auch nicht steuerpflichtige Einkommen, Sozialleistungen oder zum Beispiel ausländische Einkünfte werden als Bemessungsgrundlage herangezogen.
  • Die Bemessungsgrundlage ist bei monatlich gleich bleibenden Bezügen (Aktivbezüge, Pension) das steuerpflichtige Einkommen: Das ist das Brutto-Einkommen minus steuerfreie Einkommensteile: Sozialversicherungsbeiträge, Kammerumlage, Wohnbauförderungsbeitrag, Gewerkschaftsbeitrag und mögliche Steuerfreibeträge. Auf den monatlichen Bezugsbestätigungen (Gehalt, Lohn oder Pension) ist die Bemessungsgrundlage der lfd. Lohnsteuer ebenfalls ausgewiesen. Für die Bezeichnung dieser Grundlagen gibt es unterschiedliche Abkürzungen bzw. Spaltenüberschriften: LSt Grdl. lfd., Bem.GrdL. LSt. laufend, BMG LSt. lfd. ...
  • Bei Selbständigen und Menschen mit unregelmäßigem Einkommen ist das jährliche Einkommen laut Steuerbescheid die Basis. Für das laufende Jahr wird im Regelfall das Einkommen laut Steuerbescheid des Vorjahres als Bemessungsgrundlage herangezogen.
  • Weihnachts- und Urlaubsgeld sind kirchenbeitragsfrei.
  • Lohnsteuerfreibeträge für Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen vermindern die Beitragsgrundlage.
Wie wird der Kirchenbeitrag berechnet?
Der Kirchenbeitrag beträgt 1,1% vom Einkommen (Beitragsgrundlage). Davon wird ein allgemeiner Absetzbetrag von 58 Euro abgezogen. Über den jeweils gültigen Mindestkirchenbeitrag informiert Sie gerne Ihre Kirchenbeitragsstelle.
Weitere Beitragsgrundlagen sind ...
  • Das land- und forstwirtschaftliche Vermögen – für Landwirte gibt es einen gestaffelten Tarif, der sich am landwirtschaftlichen Einheitswert orientiert.
  • Der so genannte Lebensunterhalt, wenn der katholische Ehepartner kein eigenes Einkommen hat und der andere nicht katholisch ist. Die Grundlage beträgt ca. ein Drittel vom Einkommen des nicht katholischen Partners. Der nach dem Lebensunterhalt ermittelte Kirchenbeitrag verringert den Kirchenbeitrag des Partners an seine Kirche (maximal um die Hälfte).
  • Der Verbrauch, wenn z. B. das Einkommen nur aus KESt-pflichtigen Zinsen besteht und es kein Einkommen laut Steuerbescheid gibt. Die Höhe des Verbrauchs ist im Anhang der Kirchenbeitragsordnung geregelt.
Wann und warum wird der Kirchenbeitrag geschätzt?
Wenn die Kirchenbeitragsstelle vom Beitragszahlenden nicht über Einkommen, Sonderausgaben und fallweise über die persönliche Situation informiert wird, muss die Veranlagung durch Schätzung erfolgen. Dabei können Kirchenbeiträge aber zu hoch oder zu niedrig ausfallen. Ob eine Schätzung einigermaßen gerecht ist, hängt davon ab, wie genau die zur Verfügung stehenden Daten über den aktuellen Beruf, Familienstand usw. sind.
Wie kommt die Kirchenbeitragsstelle zu meinen Daten?
Im Allgemeinen kennt die Kirchenbeitragsstelle zu Beginn der Beitragspflicht nur
  • den Namen
  • das Geburtsdatum
  • die Adresse
der betreffenden Person mit dem Religionsbekenntnis röm.-kath. aus den Meldedaten, die ihr laut Meldegesetz zur Verfügung stehen. Der Meldezettel enthält aber keine Hinweise auf den Beruf. Weitere Daten kann die Kirchenbeitragsstelle nur durch persönliche Mitteilung der Beitragszahlenden erfahren.
Ist der Kirchenbeitrag steuerlich absetzbar?
Ja. Mit der Möglichkeit der steuerlichen Absetzbarkeit des Kirchenbeitrags setzt die öffentliche Hand ein deutliches Zeichen der Wertschätzung für alle Beitragszahler. Seit 2012 sind bis zu 400 Euro der Kirchenbeitragszahlungen pro Person steuerlich absetzbar. Die Steuerersparnis beträgt bei Durchschnittseinkommen ein gutes Drittel des Kirchenbeitrags.
Wer zahlt keinen Kirchenbeitrag?
Schüler/innen und Studierende ohne Einkommen, Lehrlinge, Zivil- und Grundwehrdiener zahlen keinen Kirchenbeitrag. Für Bezieher/innen von Kinderbetreuungsgeld, Arbeitslosenunterstützung oder Ausgleichszulage wird der Beitrag reduziert.
Gibt es auch Ermäßigungen?
Ermäßigungen gibt es zum Beispiel für Alleinverdiener- und Alleinerzieher-Familien sowie für jedes Kind. Über weitere Ermäßigungsmöglichkeiten und deren Voraussetzungen informiert Sie gerne Ihre Kirchenbeitragsstelle.

 


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Kirchenbeitrag.at 

Eine Initiative der Finanzkammern der Diözesen Österreichs
Für den Inhalt verantwortlich: Mag. Wolfgang Paset
Wollzeile 2|5|513
A-1010 Wien

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