Kirchenfinanzierung - Mittelaufbringung bzw. Beitragseinhebung durch den Staat

Finanzierung aus dem Staatshaushalt - Finanzierung aus dem Staatsbudget

Aus der engen Verbindung zwischen Kirche und Staat war es früher in vielen Ländern selbstverständlich, dass die kirchlichen Ausgaben der Staatskirche ebenso wie alle anderen öffentlichen Ausgaben aus dem Staatsbudget finanziert worden sind.

Dies hat jedoch in der Regel nur für jene Religionsgemeinschaft gegolten, der die Mehrheit der Bevölkerung angehörte; andere, kleinere Religionsgemeinschaften haben keine gleichartige Unterstützung durch den Staat erhalten.

Wo heute noch solche Finanzierungssysteme bestehen, ergeben sich folgende Probleme:

- Alle Steuerzahler tragen die Ausgaben einer bestimmten Religionsgemeinschaft und zwar ganz unabhängig davon, ob der einzelne Steuerzahler selbst dieser Religionsgemeinschaft angehört oder nicht. Mitglieder der anderen Kirchen müssen noch zusätzlich die Ausgaben ihrer Glaubensgemeinschaft finanzieren.

- Für die Kirche resultiert daraus eine starke Abhängigkeit vom Staat, weil die Regierung über die Höhe der jährlichen Unterstützung entscheidet.

Beispiele aus der Geschichte:

o Österreich bis 1939:
Bis 1939 wurden die Priesterbesoldung und Baulast aus dem Staatsbudget bezahlt, wenn die kirchlichen Mittel aus den Religionsfonds zur Deckung der Kosten nicht ausreichten. Hitler hat 1939 die kirchlichen Religionsfonds enteignet und jede weitere Unterstützung der Kirche aus dem Staatshaushalt gestrichen. Stattdessen wurde der Kirche zugestanden, Kirchenbeiträge von ihren Mitgliedern einzuheben.

o Italien bis 1986:
Bis 1986 hat der italienische Staat die Gehälter der römisch-katholischen Priester getragen, soweit sie aus den Einnahmen des pfarrlichen Grundbesitzes nicht gedeckt gewesen sind. Die Klerusbesoldung hat dadurch das italienische Budget 1986 bereits mit mehr als 218 Mio. Euro belastet. Das bedeutet, dass alle italienischen Steuerzahler für die Gehälter der katholischen Priester aufzukommen hatten. 1990 ist - nach einer Übergangsregelung bis 1989 - eine Neuordnung in Form einer Kultursteuer in Kraft getreten.

Aktuelle Beispiele - Staatsfinanzierung heute

o Norwegen:
Die "Norwegische Kirche" ist eine lutherische Kirche, die mit dem Staat eng verbunden ist. Formelles Oberhaupt der Norwegischen Kirche ist der König als Vorsitzender des Kabinetts. 82 % der Kinder werden in der Staatskirche getauft. Finanzierung der Norwegischen Kirche: Für die Löhne und Gehälter ist der Staat zuständig, während die Instandhaltung der Gebäude teilweise Sache des Staates und teilweise die der Gemeinden ist. Bei der Gemeindearbeit ist man weitgehend auf Opfergaben und freiwilligen Einsatz angewiesen.

Die römisch-katholische Kirche hat in Norwegen rund 30.000 Mitglieder. Die katholische Kirche in Skandinavien wird nach eigener Einschätzung auch künftig auf finanzielle und personelle Hilfe aus dem Ausland, insbesondere Deutschland, angewiesen sein.

o Griechenland:
Die griechischorthodoxe Kirche wird als Staatskirche aus dem staatlichen Haushalt finanziert.

o Schweiz / Kanton Waadt:
Die Priester werden vom Staat bezahlt.

o In Änderung begriffen: Ehemalige Ostblockstaaten - Überlegung neuer Finanzierungsmodelle

Unter den kommunistischen Regierungen wurden die Priester vom Staat bezahlt und die Kirchen damit ganz bewußt in Abhängigkeit gehalten. Beispielsweise setzten sich in Ungarn die kirchlichen Einnahmen 1990 wie folgt zusammen: 46 % aus der staatlichen Unterstützung, 33 % von ausländischen Hilfsquellen, 14 % aus Beiträgen und Spenden der ungarischen Katholiken, 7 % aus Zinserträgen. Neue Finanzierungsmodelle, welche die Unabhängigkeit der Kirche vom Staat bestätigen, sowie die Rückgabe des von den Kommunisten verstaatlichten kirchlichen Vermögens sind derzeit in Diskussion.

Derzeit bekommt die Kirche in Ungarn Mitteln aus dem Staatsbudget zugewiesen. Zusätzlich können die Bürger seit 2003 aber entscheiden, ob ein Prozent ihrer entrichteten Einkommensteuer kirchlichen oder sozialen Zwecken zufließt. Da diese Einnahmen zur Deckung der kirchlichen Aufgaben nicht reichen, versuchen die Pfarrgemeinden pro verdienendem Haushaltsmitglied einen Beitrag (z.B. 5.000 Forint im Jahr 2008) einzuheben. 

Kirchensteuer - Einhebung durch staatliche Steuerbehörden
Eigene Steuern, die von den Kirchenmitgliedern durch die staatlichen Abgabenbehörden eingehoben werden und deren Einnahmen der Kirche zur Verfügung stehen, Steuerbehörden finden sich in Deutschland, Schweden und der Schweiz.

o Schweden:
Die evangelisch-lutherische Kirche ist Staatskirche und wird offiziell "Schwedische Kirche" (Svenska Kyrkan) genannt. Rund 95 % der Schweden sind Mitglieder.

Während die etwa 100.000 Mitglieder umfassende katholische Kirche im wesentlichen von Spenden lebt, ist die Haupteinnahmequelle der evangelisch-lutherischen Kirche, die Kirchensteuer. Die Höhe der Kirchensteuer wechselt nach dem Bedarf der Kirchengemeinden und beträgt im Durchschnitt 1,25 % der steuerpflichtigen Einkünfte. Die Kirchensteuer wird gemeinsam mit den staatlichen Abgaben erhoben.

Wer nicht Mitglied der schwedischen Kirche ist, bezahlt dennoch 30 % der Kirchensteuer, um unter anderem die Kosten der Bevölkerungsregistrierung und des Begräbniswesens zu decken.

o Schweiz:
Die Kirchensteuer ist für alle großen Kirchen neben den Beiträgen des Kantons und der politischen Gemeinde die wichtigste Finanzquelle. Da die Regelung jedoch durch den Kanton erfolgt, sind die Bestimmungen sehr unterschiedlich und vielfältig.

Neben der Kirchensteuer für natürliche Personen kennen 20 von 26 Kantonen auch die Kirchensteuerpflicht für juristische Personen (z.B. Aktiengesellschaften). In zwei Kantonen (Genf und Neuenburg) besteht zwar eine Kirchensteuer, die Zahlung ist jedoch nicht verpflichtend. Die Eingänge erreichen in diesen beiden Kantonen max. 1/3 der Einnahmen der Kantone mit Zahlungspflicht.

Im Kanton Glarus sind Personen, die keiner anerkannten Kirche angehören, von der Zahlung der Kirchensteuer zwar befreit; sie müssen jedoch (ähnlich wie in Schweden) 50 % der Kirchensteuer für die Kosten bezahlen, die den Kirchen durch die Erfüllung gesellschaftlicher Aufgaben erwachsen.Im Jahr 1980 fand in der Schweiz eine Volksabstimmung über die vollständige Trennung von Kirche und Staat und damit über die Abschaffung der Kirchensteuer statt. Die Beibehaltung der Kirchensteuer wurde eindeutig bestätigt.

o Deutschland: Staatliche Einhebung
Die Kirchensteuer wird durch die staatlichen Behörden von allen Mitgliedern jener Religionsgesellschaften erhoben, die Körperschaften öffentlichen Rechts sind und einen Umlagensatz festgelegt haben. Die Einhebung erfolgt vor allem als Zuschlag zur Einkommen- oder Lohnsteuer (in den meisten Bundesländern 9 %). Daneben sind auch noch Zuschläge zur Vermögensteuer und Grundsteuer möglich.

Das Recht, Kirchensteuer zu erheben, ist in Deutschland verfassungsrechtlich abgesichert. D.h.: Eine Änderung ist nur mit Zustimmung von 2/3 der Stimmen des Bundestages und 2/3 der Mitglieder des Bundesrates möglich. (Anm.: Diese starke rechtliche Absicherung gilt jedoch nicht für die Einhebung der Kirchensteuer durch die staatlichen Abgabenbehörden, die landesrechtlich zu regeln ist.) Bei Lohnsteuerpflichtigen wird die Kirchensteuer durch den Arbeitgeber gemeinsam mit der Lohnsteuer sofort bei der Gehaltsauszahlung einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Bei Einkommensteuerpflichtigen erfolgt das Inkasso durch das Finanzamt. Für die staatliche Einhebung der Kirchensteuer zahlen die Kirchen je nach Bundesland 2 - 5 % der Kirchensteuereinnahmen als Kostenabgeltung an den Staat. 1992 hat die römisch-katholische Kirche 142 Mio. Euro für die Erhebung der Kirchensteuer an den Staat bezahlt; trotzdem ist dies für die Kirchen weit kostengünstiger als die Errichtung eigener Einhebungsstellen.

Zusätzlich zur Kirchensteuer können die deutschen Kirchen das ebenfalls verpflichtende Kirchgeld verlangen. Die Zahlung erfolgt direkt in der Pfarre. Grundgedanke des Kirchgeldes ist, daß jene, die keine staatliche Steuer zahlen, ebenfalls einen Beitrag an ihre Kirche leisten sollen und außerdem durch das Kirchgeld direkt ein Beitrag in der Pfarrgemeinde eingehoben werden kann. Da die Einhebung des Kirchgeldes mit hohem Aufwand verbunden ist, wird es jedoch derzeit nur in einigen Diözesen verlangt.

Vergleich mit dem österreichischen Kirchenbeitrag:
Hinsichtlich der Konsequenzen des Kirchenaustrittes besteht kein Unterschied zwischen der deutschen Kirchensteuer und dem österreichischen Kirchenbeitrag. In beiden Fällen kann man sich durch den Kirchenaustritt der künftigen Bezahlung der Steuer bzw. des Beitrages entziehen.

Vorteile der deutschen Kirchensteuer:
- Jeder Katholik zahlt seine Steuer vom tatsächlichen Einkommen. Zu hohe oder zu niedrige Schätzungen wie in österreich sind bei der Einhebung durch die staatlichen Behörden nicht möglich.
- Da die Kirchensteuer automatisch bei jeder Gehaltsauszahlung einbehalten wird, können keine Kirchensteuerrückstände entstehen. Mahnungen durch die Kirchen sind daher nicht nötig.

Nachteile / Kritikpunkte:
- Die Kirche ist auf die staatliche Einhebung angewiesen.
- Die Berechnung richtet sich völlig nach dem staatlichen Steuersystem, während beim österreichischen Kirchenbeitrag über die staatlichen Steuerfreibeträge hinaus kirchliche Ermäßigungen vorgesehen sind (z.B. Kinderermäßigungen). Wenn in Deutschland die staatliche Einkommensteuer erhöht oder gesenkt wird, ändern sich dadurch auch die kirchlichen Einnahmen.
- Vergleichsweise hoher Beitrag pro Person; die deutsche Kirchensteuer ist derzeit im Durchschnitt mehr als dreimal so hoch wie der durchschnittliche österreichische Kirchenbeitrag.

Kultursteuer

Von allen Steuerzahlern wird unabhängig von ihrem Religionsbekenntnis ein Zuschlag zur Einkommensteuer durch die staatlichen Behörden eingehoben. Dieser Zuschlag kann für die Kirchen oder andere Projekte gewidmet werden.

Aktuelle Beispiele: Italien und Spanien. In einigen ehemaligen Ostblockstaaten (Ungarn, Tschechien) ist die Einführung einer Kultursteuer derzeit in Diskussion.

o Italien:
Bis 1986 hat der italienische Staat die Priestergehälter getragen, soweit sie aus den Einnahmen des pfarrlichen Grundbesitzes nicht gedeckt gewesen sind. Die Klerusbesoldung hat dadurch das italienische Budget 1986 bereits mit mehr als 218 Mio. Euro belastet. Das bedeutet, daß alle italienischen Steuerzahler für die Gehälter der katholischen Priester aufzukommen hatten. Deshalb ist der italienische Staat an einer Neuregelung, welche die Zahlungen an die Kirche mit einem bestimmten Prozentsatz der Steuer begrenzt, sehr interessiert gewesen.

Seit 1990 kann jeder Steuerzahler 0,80 % seiner Einkommensteuer entweder für bestimmte Kirchen oder zugunsten des Staates, der damit soziale Hilfen finanziert, widmen. Zu beachten ist dabei, dass der Widmungsbetrag 0,80 % der Einkommensteuer beträgt. Im Vergleich dazu beträgt die Kirchensteuer in Deutschland 9 % der Einkommensteuer - also mehr als 10 x so viel. Der österreichische Kirchenbeitrag macht etwa das 3 bis 4fache der italienischen Kultursteuer aus. Die Kultursteuer muß in gleicher Höhe auch von jenen gezahlt werden, die keiner Kirche angehören. Durch Austritt aus der Kirche kann man sich daher der Zahlung nicht entziehen.

Wer keine Widmung in seiner Steuererklärung angibt, bezahlt trotzdem diesen Steuerzuschlag. Die Zuteilung an Kirchen oder staatliche Einrichtungen erfolgt dann im Verhältnis der von den anderen Steuerzahlern abgegebenen Widmungen. Rund 40 % der italienischen Steuerzahler geben eine Widmung für den Steuerzuschlag an. Von diesen 40% widmen 81-82% für die katholische Kirche.

Im Widmungsergebnis für die Kirche schlägt sich sichtlich das Mißtrauen der Italiener gegenüber der staatlichen Verwaltung positiv nieder. Wer eine Widmung des Zuschlages für den Staat abgibt, darf nicht bestimmen, welches kulturelle oder soziale Projekt vom Staat daraus gefördert wird. Sein Geld fließt in den Staatshaushalt, was angesichts der vielen Korruptionsskandale der letzten Jahre kein positives Image hat. Die italienische Kirche muß erhebliche Mittel (12 Mio. Euro) für Werbekampagnen ausgegeben, in denen die Italiener zu einer Widmung der Kultursteuer für die Kirche bzw. zu zusätzlichen Spenden motiviert werden sollen.

lm Mittelpunkt der Werbung stehen die sozialen Leistungen der Kirche, weshalb kritische Stimmen nun fragen, ob dies bei einer Verwendung von 50 % der Kultursteuer für Priesterbesoldung legitim sei. Damit wird auch in Italien ein Dilemma kirchlicher Öffentlichkeitsarbeit deutlich: Es ist leichter für Hilfswerke finanzielle Unterstützung zu erbitten, als für den kirchlichen Grundbedarf der Seelsorge.

Zusammenfassender Vergleich mit Österreich:

Vorteile der italienischen Kultursteuer:
- Durch einen Kirchenaustritt kann sich niemand der Bezahlung der Kultursteuer entziehen.
- Durch die Widmungsmöglichkeit können auch Nicht-Katholiken die römisch katholische Kirche unterstützen; andererseits können aber auch Katholiken für andere Zwecke als für ihre Kirche widmen. Die Widmung kann jährlich verändert werden.
Nachteile der italienischen Kultursteuer:
- Da die Kultursteuer auch von allen Nicht-Kirchenmitgliedern eingehoben wird, ist der Betrag der Kultursteuer gering (0,8 % der Einkomme Daher können aus der italienischen Kultursteuer folgende Ausgabenpositionen nicht finanziert werden:
- Laienbesoldung
- Kirchenrenovierungen
- Kirchenneubauten in den römischen Stadterweiterungsgebieten
- dem durchschnittlichen Gehaltsniveau entsprechende Priestergehälter
Viele Finanzfragen (z.B. die Höhe der Priestergehälter) werden zentral für alle 227 Diözesen entschieden, weil die Kultursteuer von der zentralen Stelle verwaltet wird.

Kultursteuerzuschlag

Frage: Wie hoch müßte ein Zuschlag zur österreichischen Einkommen- bzw. Lohnsteuer sein, damit das derzeitige Kirchenbeitragsaufkommen erzielt wird? Berechnungsbasis: Lohn- und Einkommensteueraufkommen (laut Bundesvoranschlag 2000) des Staates und Kirchenbeitragseingänge 1999 (plus 2%).

Annahmen:
o Regelung wie in Italien
- Der Staat verrechnet an die Kirche keine Einhebungskosten weiter; somit können alle Kosten der Kirchenbeitragseinhebung entfallen.80 % der österreichischen Katholiken widmen tatsächlich ihren Steuerzuschlag für die römisch-katholische Kirche. Unter diesen Annahmen müßte der Steuerzuschlag in Österreich rund 3 % der österreichischen Einkommen- bzw. Lohnsteuer betragen. Das bedeutet, daß zur Aufrechterhaltung des derzeitigen Kirchenbeitragsaufkommens der Steuerzuschlag in Österreich mehr als 4 x so hoch wie in Italien sein müßte.

Spanien: Spanische Kultursteuer
Früher wurden die Ausgaben der römisch-katholischen Kirche aus dem Staatshaushalt gedeckt. Die seit 1988 geltende Kultursteuer wurde jedoch nur als Übergangslösung eingeführt. Ziel ist es, dass künftig die Religionsgemeinschaften ihre Ausgaben ausschließlich aus Spenden finanzieren und dadurch der Grundsatz von Trennung von Kirche und Staat gesichert.

Die ab 1.1.2007 geltende Kultursteuerregeiung sieht vor, dass 0,70 % der Einkommensteuer für die Kirche oder ein Sozialprojekt gewidmet werden können. Im Gegensatz zu Italien fließen jene Steuerzuschläge, für die keine Widmung angegeben worden ist, zur Gänze an den Staat, der dann über die Verteilung entscheidet. Während also in Italien die Kirche an den nichtgewidmeten Beträgen ebenfalls ihren den sonstigen Widmungen entsprechenden Anteil erhält, bekommt die spanische Kirche nur die ausdrücklich für sie gewidmeten Beträge ausbezahlt.

Obwohl weit über 80 % der Spanier römisch-katholisch sind, haben in den letzten Jahren nur rund 20 % der Spanier für die römisch-katholische Kirche eine Widmungserklärung abgegeben.

Steuerbegünstigungen und staatliche Subventionen

a) Staatliche Subventionen:
Subventionen erhalten die Kirchen in den meisten Ländern dann, wenn sie Aufgaben übernehmen, die an sich der Staat erfüllen müßte. Oft decken diese Subventionen jedoch nur einen Teil der entstehenden Kosten, sodaß es in vielen Fällen für den Staat finanziell günstiger ist, Subventionen zu geben und damit nur einen Teil der Kosten tragen zu müssen bzw. die kostengünstigeren privaten Einrichtungen zu nützen. In jedem Land bestehen unterschiedliche Regelungen der Subventionsgewährung. In manchen Fällen ist die Subventionierung kirchlicher Einrichtungen auch heiß umstritten: Beispielsweise wurde im Jänner 1994 das französische Privatschulgesetz vom Pariser Verfassungsrat aufgehoben, weil in der verstärkten Finanzierung der Privatschulen eine Verletzung der strikten Trennung zwischen Kirche und Staat gesehen worden ist.

b) Steuerbegünstigungen: Steuerrechtliche Regelungen

In Österreich werden die Kirchen grundsätzlich wie andere gemeinnützige Einrichtungen behandelt: Z.B. Befreiung der Spenden von der Schenkungssteuer, damit die Spende tatsächlich in voller Höhe an den Bedürftigen weitergegeben werden kann. Gleichzeitig besteht jedoch in österreich - im Gegensatz zu vielen anderen Ländern - keine Absetzbarkelt von der Einkommensteuer für den Spender.

Während in Osterreich der bezahlte Kirchenbeitrag nur bis maximal EUR 100 jährlich von der Einkommensteuer abgesetzt werden kann, besteht z.B. in den Vereinigten Staaten die steuerliche Absetzbarkeit für Spenden an kirchliche Einrichtungen. In Italien können beispielsweise Spenden für Priesterbesoldung bis zum Betrag von 2 Mio. Lire jährlich von der Einkommensteuer abgesetzt werden. Diese Beispiele zeigen bereits, wie unterschiedlich die steuerrechtlichen Regelungen in den einzelnen Ländern sind.

Für Betriebe gewerblicher Art zahlt die österreichische Kirche - wie jeder andere Betriebsinhaber - Steuern (von Umsatz. Löhnen, etc.). Im sogenannten "Hoheitsbereich" (z.B. Pfarrseelsorge) wird die Kirche wie ein privater Haushalt behandelt. Das bedeutet. daß sie beispielsweise bei Gebäuderenovierungen keinen Vorsteuerabzug geltend machen kann.

(red)

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