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Für die Einhebung des Kirchenbeitrags gibt es verschiedenste Grundlagen,
die hier kurz erläutert sind. Bei Fragen dazu stehen wir
Ihnen gerne zur Verfügung.
Kirchenrechtliche Grundlagen
Das kirchliche Gesetzbuch (CODEX IURIS CANONICI) aus dem Jahre 1917 sagt im
c. 1496, der Codex 1983 in den cc. 222, 1259 - 1263, daß die Kirche auch
unabhängig vom Staat das Recht hat, von ihren Gläubigen Abgaben für
die ihr eigenen Zwecke einzufordern.
Der Canon 222 lautet im § 1: „Die Gläubigen sind verpflichtet,
für die Erfordernisse der Kirche Beiträge zu leisten, damit ihr die
Mittel zur Verfügung stehen, die für den Gottesdienst, die Werke des
Apostolats und der Caritas sowie für einen angemessenen Unterhalt der in
ihrem Dienst Stehenden notwendig sind.“
Staatskirchenrechtliche Grundlagen
Im Konkordat, einem völkerrechtlichen Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl
und der Republik Österreich, BGBl. II, Nr. 2/1934, heißt es, daß
die Kirche die Verwaltungsangelegenheiten selbständig regelt, wobei ihr
das Recht auf die Einhebung von Umlagen grundsätzlich zukommt.
In Ergänzung zum Konkordat enthält der Vertrag zwischen dem Heiligen
Stuhl und der Republik Österreich zur Regelung von vermögensrechtlichen
Beziehungen vom 23. Juni 1960, BGBl. 195/1960, in Artikel II Abs. (4) folgende
Bestimmung: „Die Kirchenbeiträge werden weiter eingehoben; über
ihre Erträgnisse kann die katholische Kirche frei verfügen. Damit
wurde der bis dahin geltende § 4 Kirchenbeitragsgesetz (Vorlage des Haushaltsplanes
an die staatlichen Aufsichtsbehörden) außer Kraft gesetzt.
Verfassungsrechtliche Grundlagen
Verfassungsrechtlich ist die Einhebung der Kirchenbeiträge bereits durch
das Staatsgrundgesetz vom 21. Dezember 1867, RGBL. Nr. 142, geregelt: „Jede
gesetzlich anerkannte Kirche und Religionsgesellschaft hat das Recht der gemeinsamen
öffentlichen Religionsausübung, ordnet und verwaltet ihre inneren
Angelegenheiten selbständig ...“
Gesetzliche Grundlagen
Die Einhebung von Kirchenbeiträgen ist für den staatlichen Bereich
durch das Gesetz vom 28. April 1939, verlautbart im „Gesetzblatt für
das Land Österreich“ Nr. 543/1939, geregelt. Dieses Gesetz wurde durch
das Rechtsüberleitungsgesetz vom 1. Mai 1945, Staatsgesetzblatt Nr. 6 in
die österreichische Rechtsordnung übernommen.
Die detaillierten Regelungen sind in der Kirchenbeitragsordnung enthalten.
Ihr Hauptteil ist in allen österreichischen Diözesen gleichlautend,
die Anhänge, sie enthalten die Tarife, weichen in einzelnen Bestimmungen
voneinander ab. Die Kirchenbeitragsordnung wurde vom Bundesministerium für
Unterricht zur Kenntnis genommen und ist daher auch im staatlichen Bereich rechtswirksam.
(red)
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